Wenn du als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen willst, dann geht es nicht nur darum, mehr Geld zu bekommen. Es geht darum, rechtlich sauber zu handeln. Denn in Deutschland ist das Mietrecht streng geregelt - und wer die Regeln missachtet, riskiert nicht nur eine Abweisung, sondern auch teure Gerichtsverfahren. In München, wo die Mieten seit Jahren steigen, ist das besonders relevant. Aber auch in kleineren Städten gilt: Du darfst nicht einfach mehr verlangen, nur weil du es kannst.
Welche Arten von Mieterhöhungen sind erlaubt?
In Deutschland gibt es vier legalen Wege, die Miete zu erhöhen. Jeder hat seine eigenen Regeln. Wenn du einen davon verwendest, musst du genau wissen, wie er funktioniert.- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Das ist der häufigste Weg. Du kannst die Miete auf das Niveau anheben, das in deiner Nachbarschaft üblich ist. Aber nur, wenn die Miete mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist.
- Modernisierungsumlage (§ 559 BGB): Wenn du die Wohnung sanierst - etwa neue Fenster einbaust, die Heizung erneuerst oder die Dämmung verbessert - darfst du einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Maximal 11 Prozent der Investitionskosten pro Jahr.
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Diese muss im Vertrag festgelegt sein. Zum Beispiel: „Die Miete steigt jedes Jahr am 1. Januar um 2 %.“ Keine Zustimmung nötig, solange es im Vertrag steht.
- Indexmiete (§ 557b BGB): Die Miete richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Auch hier muss es im Vertrag stehen. Du musst dem Mieter schriftlich mitteilen, wie sich die neue Miete berechnet.
Was nicht geht: Eine Mieterhöhung ohne Grund, nur weil du „es brauchst“. Auch wenn der Mieter gut verdient - das zählt nicht. Das Gesetz schützt den Mieter vor willkürlichen Erhöhungen.
Die 15-Monats-Frist: Ein entscheidender Haken
Viele Vermieter scheitern schon hier. Bevor du eine Mieterhöhung nach § 558 BGB beantragen kannst, muss die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben sein. Das ist keine Empfehlung - das ist ein Gesetz.Stell dir vor: Dein Mieter zahlt seit zwei Jahren 850 €. Vor einem Jahr hast du ihm eine kleine Erhöhung auf 870 € genehmigt. Jetzt willst du wieder mehr. Aber du musst warten - bis mindestens 15 Monate seit der letzten Erhöhung vergangen sind. Das heißt: Erst nach 15 Monaten ab dem Datum der letzten Erhöhung darfst du erneut vorgehen. Wenn du zu früh anfragst, ist die ganze Erklärung ungültig. Und du musst von vorne beginnen.
Wie beweist du die ortsübliche Vergleichsmiete?
Du kannst nicht einfach sagen: „Meine Nachbarn zahlen mehr.“ Du musst es beweisen. Das Gesetz nennt vier Möglichkeiten:- Qualifizierter Mietspiegel: Die meisten Städte veröffentlichen jährlich einen Mietspiegel. In München gibt es den „Mietspiegel der Stadt München“. Du musst den korrekten Bereich angeben - nicht irgendeinen, sondern den, der genau zu deiner Wohnung passt (Wohnungsgröße, Baujahr, Ausstattung, Lage).
- Mietdatenbank: Einige Regionen haben offizielle Online-Datenbanken, in denen vergleichbare Wohnungen gelistet sind. Du kannst dort eine Auskunft anfordern.
- Sachverständigengutachten: Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt ein Gutachten. Das ist teuer, aber sehr überzeugend - besonders in Streitfällen.
- Drei Vergleichswohnungen: Du nennst drei Wohnungen in der gleichen Straße oder Nachbarschaft, die ähnlich sind und eine höhere Miete haben. Wichtig: Sie müssen wirklich vergleichbar sein - gleiche Größe, gleiche Ausstattung, ähnliches Baujahr.
Ein häufiger Fehler: Vermieter verweisen auf den Oberwert des Mietspiegels. Das ist zwar formell korrekt, aber nicht automatisch richtig. Der Mieter kann einwenden: „Meine Wohnung hat keine Terrasse, keine neue Küche, keine Parkplätze - warum zahle ich den höchsten Preis?“ Dann muss das Gericht entscheiden. Du musst also zeigen, dass deine Wohnung genau in diesem Preisklasse liegt.
Die Kappungsgrenze: Was du nicht überschreiten darfst
Das ist der wichtigste Schutz für Mieter - und auch die größte Fallgrube für Vermieter.Nach dem Gesetz darfst du die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent erhöhen. Das gilt für ganz Deutschland. Aber in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt - wie München, Berlin, Hamburg, Frankfurt - ist die Grenze auf 15 Prozent gesenkt worden. Das ist kein Zufall. Diese Regeln gelten nicht nur für bestehende Mietverträge, sondern auch für Neuvermietungen.
Was heißt das konkret? Wenn du vor einem Jahr bereits 5 % erhöht hast und vor zwei Jahren 7 %, dann darfst du jetzt nur noch 3 % erhöhen - weil 5 + 7 + 3 = 15 %, und du hast die 15 %-Grenze erreicht. Du musst also immer zurückrechnen. Die drei Jahre laufen kontinuierlich - nicht von Januar bis Dezember, sondern von der ersten Erhöhung an. Ein Fehler hier macht die gesamte Erhöhung ungültig.
Modernisierung: Was zählt, was nicht
Du willst die Wohnung sanieren? Gut. Aber nicht jede Maßnahme zählt als Modernisierung im Sinne des Gesetzes.Das sind erlaubte Modernisierungen:
- Neue Fenster mit Isolierverglasung
- Modernisierung der Heizungsanlage
- Einbau von Wärmepumpen oder Solaranlagen
- Verbesserung der Dämmung von Dach, Außenwänden oder Kellerdecke
- Barrierefreie Umbauten (z. B. Breitere Türen, ebenerdige Duschen)
Das sind keine Modernisierungen:
- Neue Tapete
- Neue Küchenfronten
- Neue Bodenfliesen ohne energetischen Nutzen
- Renovierung der Badewanne (ohne Energieeinsparung)
Wichtig: Du musst die Mieter mindestens drei Monate vorher schriftlich informieren. Dazu gehören: Was genau gemacht wird, wie lange es dauert, wie viel die Miete steigt und wann die Erhöhung beginnt. Wenn du das nicht tust, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht - er kann einfach ausziehen, ohne Kündigungsfrist.
Was passiert, wenn der Mieter ablehnt?
Wenn du die Miete nach § 558 BGB erhöhen willst, brauchst du die Zustimmung des Mieters. Wenn er sie verweigert, kannst du nicht einfach die Miete erhöhen. Du musst vor Gericht ziehen.Der Mieter hat zwei Monate Zeit, um zu antworten. Wenn er nicht antwortet, gilt das als Ablehnung. Dann kannst du eine Zustimmungsklage einreichen. Das Gericht prüft dann, ob deine Begründung stichhaltig ist - und ob die neue Miete tatsächlich der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Du musst alle Unterlagen vorlegen: Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungen. Wenn du nicht beweisen kannst, dass deine Miete gerechtfertigt ist, wird das Gericht die Erhöhung ablehnen.
Was ist mit Neuvermietungen?
Bei einer Neuvermietung hast du mehr Spielraum. Du kannst die Miete frei festlegen - aber nicht beliebig. In Städten mit Mietpreisbremse darfst du höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen: Neubauten (ab 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen (mindestens 60 % der Investitionen in energetische Verbesserungen).Das ist wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuvermietung. Wenn du eine Wohnung neu vermietest, musst du die ortsübliche Vergleichsmiete erneut prüfen - und zwar mit dem aktuellen Mietspiegel. Ein Vermieter, der 2023 eine Wohnung für 1.200 € vermietet hat und jetzt 2026 wieder neu vermietet, darf nicht einfach 1.300 € verlangen. Er muss prüfen, ob die ortsübliche Vergleichsmiete gestiegen ist - und ob er die 10 %-Grenze überschreitet.
Was ist eine Mietpreisüberhöhung? (§ 5 WiStG)
Wenn du die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangst, liegt eine sogenannte „relative Preisüberhöhung“ vor. Das ist nicht automatisch strafbar - aber der Mieter kann das Gericht einschalten. Wenn du 50 Prozent oder mehr über der ortsüblichen Miete liegst, spricht man von „absoluter Preisüberhöhung“. Das ist eine Ordnungswidrigkeit - und kann mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden.Das ist besonders relevant bei Neuvermietungen. Ein Vermieter, der eine 80 m²-Wohnung in München für 2.500 € vermietet, obwohl der Mietspiegel 1.800 € sagt, handelt rechtswidrig. Und wenn er das mehrfach macht, wird das Amt aufmerksam.
Was Mieter wissen müssen - und was du als Vermieter beachten solltest
Mieter haben Rechte. Und du als Vermieter solltest sie kennen, um Konflikte zu vermeiden.- Der Mieter kann eine Mieterhöhung ablehnen - und das ist legal.
- Er hat zwei Monate Zeit, um zu antworten.
- Er kann ein Sonderkündigungsrecht geltend machen - besonders bei Modernisierungen.
- Er kann sich an einen Mieterverein wenden - viele bieten kostenlose Beratung an.
Als Vermieter: Vermeide mündliche Absprachen. Alles muss schriftlich sein - per Brief oder E-Mail. Mündliche Zusagen zählen nicht. Und vergiss nicht: Wenn der Mietvertrag eine Mieterhöhung ausdrücklich verbietet, darfst du nicht erhöhen - selbst wenn die Gesetze es erlauben.
Was du tun solltest - und was du besser lässt
- Tue: Prüfe immer den aktuellen Mietspiegel vor jeder Erhöhung.
- Tue: Halte dich an die 15-Monats-Frist.
- Tue: Dokumentiere alles - Rechnungen, Gutachten, E-Mails.
- Tue: Informiere den Mieter früh und klar.
- Lasse: Keine Erhöhungen ohne schriftliche Begründung.
- Lasse: Keine Erhöhungen, wenn die Kappungsgrenze erreicht ist.
- Lasse: Keine Erhöhungen, wenn der Vertrag sie verbietet.
Ein Vermieter in München hat vor einem Jahr versucht, die Miete um 12 % zu erhöhen - obwohl er in den letzten drei Jahren bereits 14 % erhöht hatte. Der Mieter hat Widerspruch eingelegt. Der Vermieter verlor den Prozess, musste die Erhöhung rückgängig machen und die Kosten tragen. Das hätte man vermeiden können.
Darf ich die Miete erhöhen, wenn der Mieter seine Wohnung renoviert hat?
Nein. Die Renovierung durch den Mieter ändert nichts an deinem Recht, die Miete zu erhöhen. Du kannst nur dann erhöhen, wenn du selbst Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hast, die den Wohnwert dauerhaft steigern. Wenn der Mieter neue Fliesen verlegt oder die Küche modernisiert hat, zählt das nicht als Modernisierung im Sinne des Gesetzes - und du darfst deshalb nicht mehr Miete verlangen.
Kann ich die Miete erhöhen, wenn der Mieter mehr Einkommen hat?
Nein. Das Einkommen des Mieters spielt keine Rolle. Das Mietrecht schützt den Mieter vor Belastungen, die er nicht mehr tragen kann - nicht vor „zu günstigen“ Mieten. Ob der Mieter 2.000 € oder 5.000 € verdient - das ist irrelevant. Entscheidend ist nur die ortsübliche Vergleichsmiete und die gesetzlichen Grenzen.
Was passiert, wenn ich die Mieterhöhung per WhatsApp schicke?
Das ist nicht zulässig. Nach § 126b BGB muss eine Mieterhöhung in Textform erfolgen - also schriftlich, aber nicht unbedingt auf Papier. Eine E-Mail reicht. Eine WhatsApp-Nachricht gilt nicht als Textform, weil sie nicht dauerhaft archivierbar ist und keine formelle Struktur hat. Du riskierst, dass die Erhöhung rechtlich ungültig ist.
Kann ich die Miete nach einer Instandsetzung erhöhen?
Nur, wenn es sich um eine Modernisierung handelt. Instandsetzungen - wie das Reparieren einer kaputten Heizung oder das Ausbessern eines undichten Daches - sind Pflicht des Vermieters. Du darfst dafür keine Miete erhöhen. Nur wenn du die Wohnung verbessern willst - etwa durch neue Fenster, bessere Dämmung oder eine neue Heizung - darfst du die Kosten anteilig umlegen.
Gilt die Kappungsgrenze auch für Sozialwohnungen?
Ja - aber mit Einschränkungen. Für Sozialwohnungen gelten eigene Regelungen (z. B. WoBindG, NMV). Hier ist die Miete oft auf einen festen Höchstbetrag begrenzt. Eine Mieterhöhung ist dort nur möglich, wenn der Mietspiegel oder die gesetzliche Mietobergrenze angehoben wurde. Die 20 %-Grenze des BGB gilt nicht automatisch. Du musst die speziellen Vorschriften für preisgebundene Wohnungen prüfen.